Umweltverbände können Pestizid-Zulassungen nicht überprüfen lassen

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Am 27. September 2018 hat das Europäische Gericht (EuG) in Luxemburg entschieden, dass Umweltverbände kein Recht haben, Pestizid-Zulassungen der EU-Kommission für Pestizid-Wirkstoffe überprüfen zu lassen. Anlass ist die Verlängerung der Genehmigung des Pestizid-Wirkstoffes Glyphosat durch die EU-Kommission. Die EU-Kommission weigert sich, diese Entscheidungen zur Genehmigung von Glyphosat zu überprüfen.

Gegen das heutige Urteil des Gerichts können wir Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen, der dann in der letzten Instanz entscheidet.

Umweltverbände haben aufgrund der Aarhus-Konvention und der EU-Verordnung das Recht, Entscheidungen der EU-Kommission im Umweltbereich überprüfen zu lassen. Auf Initiative der Aurelia Stiftung hat der Mellifera e.V., vertreten durch [GGSC], Anträge auf Überprüfung von Entscheidungen zur Verlängerung der Glyphosat-Genehmigungen gestellt.

Thomas Radetzki, Vorstand der Aurelia Stiftung: „Dies halten wir für falsch und bestehen auf einer Überprüfung der Kommissionsentscheidungen zu Glyphosat.“
Das Gericht hat in seinem heutigen Urteil die Auffassung der EU-Kommission geteilt, dass die Genehmigung eines Pestizid-Wirkstoffs kein „Verwaltungsakt“ im Sinne der Aarhus-Konvention sei. Daher hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Das Verfahren hat grundsätzliche Bedeutung. Unsere Ziele:

  1. „Wächterfunktion“ der Umweltverbände
    Kontrolle der von der EU-Kommission erteilten Genehmigungen für Pestizid-Wirkstoffe, erforderlichenfalls durch eine Klage bei den Gerichten.
  2. Gegengewicht schaffen im Genehmigungsverfahren für Pestizidwirkstoffe
    Wenn Umweltverbände das Handeln der Kommission nicht kontrollieren, wird diese im Verfahren eher den Interessen der Hersteller nachgeben.
  3. Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Überprüfung des Genehmigungsverfahrens für den Wirkstoff Glyphosat
    Dies gilt insbesondere für die Berücksichtigung von Umwelt- und Gesundheitsbelangen sowie für die Transparenz und Unabhängigkeit der Risikoprüfung.
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